AGB



§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Bereich der Gaseversorgung und Druckminderer erfolgen gegenüber Unternehmern ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten künftig auch, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als durch den Vertragspartner angenommen. Die Geltung der AGBs des Vertragspartners wird hiermit ausgeschlossen.
3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. 
2. Annahmeerklärungen, Bestellungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Lieferumfang ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 
3. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unterliegen der Geheimhaltung. Wir behalten uns zudem an diesen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Zu Angeboten gehörende Muster, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen sind, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Preise für Ware und Verpackung

1. Unsere Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung.
2. Wir sind zu Preiserhöhungen berechtig, soweit sich die bei Vertragsabschluss vorliegenden Verhältnisse, insbesondere für das benötigte Material, Lohnkosten, Lohnnebenkosten, MwSt. etc. nach Vertragsabschluss ändern. 
3. Die Verpackung wird angemessen berechnet. Bahnkisten werden bei frachtfreier Rücksendung an uns mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Gestelle, Pakete und Kartons werden nicht zurückgenommen.

§ 4 Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Haftung für Lieferverzögerungen sowie Lagerkosten

1. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder einem Selbstabholer mitgeteilt wurde, dass die Ware abholbereit ist.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen bzw. das Fehlen von erforderlichen behördlichen Erklärungen und Unterlagen, das Fehlen von für die Ausführung der vereinbarten Lieferung erforderliche Angaben und Unterlagen des Vertragspartners usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Verzögerung zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Verzögerung länger als 3 Monate andauert, ist der Vertragspartner, sofern er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen, sind wir berechtigt, eine angemessene neue Lieferfrist festzusetzen.
6. Der Vertragspartner kann eine Nichteinhaltung der Lieferfrist gegen uns nur dann geltend machen, wenn er seinerseits seine Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Haben wir eine vereinbarte oder festgesetzte Lieferfrist nachweislich schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Vertragspartner berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,3 von Hundert, im Ganzen aber höchstens 5,0 von Hundert vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert wurde. Weiter Ansprüche des Vertragspartners, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir handelten nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich. 
7. Wird die Lieferung oder der Versand willentlich oder schuldhaft durch den Vertragspartner zeitlich verzögert, so werden diesem die tatsächlichen Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 von Hundert des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Vertragspartner nachfolgend unter Setzung einer angemessenen Lieferfrist neu zu beliefern. 

§ 5 Gefahrübergang

1. Wird die Ware dem Vertragspartner vertragsgemäß zugesandt, so geht mit der Übergabe an den Transporteur die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterungen auf den Vertragspartner über, unabhängig davon, von wo aus die Versendung erfolgt oder wer deren Kosten trägt. 
2. Der Gefahrübergang nach Abs. 1 gilt entsprechend bei Lieferung durch uns und auch wenn wir die Montage, Aufstellung oder sonstige Tätigkeiten übernommen haben.
3. Hat der Vertragspartner die Verzögerung zu vertreten, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft ab auf diesen über. 
4. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert. 

§ 6 Zahlungsfristen, Verzugszinsen, Verrechnung, Gesamtfälligkeit

1. Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar:
a) Ab einem Preis von 50,00 € netto: Innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 von Hundert Skonto und ansonsten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto. 
b) Rechnungen für Reparaturen sind sofort zahlbar ohne Skonto. 
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag uneingeschränkt verfügen können. 
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
4. Wenn der Käufer die Zahlungsfristen nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, eine etwaige Restschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vorzunehmen.
5. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Abweichende Zahlungsbestimmungen durch den Vertragspartner gelten als nicht erfolgt.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung uns gegenüber nur berechtigt, wenn die entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.  

§ 8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben bis zur völligen Ausgleichung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehender Forderung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Bei einer ständigen Geschäftsverbindung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für sämtliche Forderungen. 
3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als unentgeltlich und für uns als Hersteller erfolgt. 
4. Bei Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns das anteilige Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil berechnet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte der verbundenen Sachen zum Zeitpunkt vor der Verbindung. Die neue Sache gilt nach dem Maß des anteiligen Miteigentums als Vorbehaltsware. 
5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Grund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und Ansprüche tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber an uns ab. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Bei einer Übersicherung in Höhe von 150% der offenen Forderungen sind wir zur teilweisen Rückübereignung des Sicherungseigentums verpflichtet. 
6. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware weder Verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Bei Zugriffen durch Dritte hat der Vertragspartner auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners sind wird berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Dieses Verlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

§ 9 Gewährleistung, Haftung und Verjährung

Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir ausschließlich wie folgt:
1. Der Vertragspartner hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware uns schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als mangelfrei. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht entdeckt werden können, sind spätestens 8 Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als mangelfrei.
2. Bei Mängeln erfolgt nach unserer Wahl die Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Die Nachbesserung gilt erst nach der Erfolglosigkeit des dritten Nachbesserungsversuches als fehlgeschlagen.
3. Leisten wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist keine Gewähr, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, den Preis zu mindern oder von dem Vertrag zurück zu treten.
4. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ware, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben nachweislich den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dieser Haftungsausschuss gilt auch für Folgeschäden.
5. Die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten von der Lieferung oder Abholung der Ware an. Mangelgewährleistungsansprüche für eine erfolgte Nachbesserung verjähren in 3 Monaten von der erfolgten Nachbesserung an, frühestens aber nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware. Mängelgewährleistungsansprüche für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen verjähren in 6 Monaten ab der Lieferung, frühestens.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sonstigen sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes, des UN-Kaufrechtes und des CISG.

Stand: 25.01.2007 

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